Informationen zum Coronavirus / COVID-19

Kreis Nordfriesland
Fachbereich Sicherheit, Gesundheit und Veterinärwesen
FB-Leiterin Nina Rahder
Tel. bei Fragen: 0800 200 66 22 (kostenlos)

Handreichung (Stand 6.5.2020)

für Tourismuseinrichtungen und Beherbergungsbetriebe im Kreis Nordfriesland – Beantwortung häufiger Fragen

Müssen die Orte, die Inseln oder die Gastgeber die Gäste darüber informieren, wie sie sich bei einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zu verhalten haben?

Die Aufklärung von an Covid-19 Erkrankten und ihrer Kontaktpersonen über das nötige Hygieneverhalten übernimmt das Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland. Dazu gehört auch die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne, falls die häusliche Betreuung des Erkrankten möglich ist. Zuständig ist zwar eigentlich das Gesundheitsamt des Wohnortes des Betroffenen, doch auch das Gesundheitsamt des Urlaubsortes kann die Anordnungen treffen.

Allgemeine Informationen zur Erreichbarkeit medizinischer Versorgung im Urlaubsort bzw. auf den Inseln durch den Gastgeber sind jedoch sinnvoll. Sie können ergänzt werden durch den Hinweis auf den kassenärztlichen Notdienst (Anlaufpraxis und Tel. 116117) und das nächstgelegene Krankenhaus. Hier sollte in Coronazeiten auch der allgemeine Hinweis auf die bei Atemwegserkrankungen angeratene telefonische Kontaktaufnahme mit der Praxis
oder dem Krankenhaus aufgeführt sein.

Dieser Handreichung liegen zwei Merkblätter unseres Gesundheitsamtes für Menschen in Quarantäne bei. Das eine richtet sich an die an Covid-19 erkrankten Personen, das andere an ihre Kontaktpersonen.

Muss jeder Ort oder jede Insel eine Arbeitsgruppe bilden, die Maßnahmen zum Infektionsschutz umsetzt?

Nein. Für alle Personen, Unternehmen, Gemeinden etc. ist das Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland im Falle einer Infektion der Ansprechpartner. Die Ermittlung der Kontaktpersonen sowie die Entscheidung über Maßnahmen und das weitere Vorgehen stimmt das Gesundheitsamt im Einzelfall mit den Betroffenen ab. Im Falle eines größeren Ausbruchs vor Ort wird das Gesundheitsamt eng mit den örtlichen Behörden zusammenarbeiten.

Was ist zu tun, wenn sich ein Gast unwohl fühlt und der Verdacht besteht, dass er sich mit Corona infiziert hat?

Gastgeber sind nicht verpflichtet, krankheitsverdächtige Personen zu melden. Wir freuen uns jedoch, wenn sie ihre Gäste dann auf die folgenden Handlungsempfehlungen hinweisen:

Einheimische mit Erkältungssymptomen wenden sich an ihren Hausarzt, um abzuklären, ob ein Corona-Test angebracht ist (bitte vorab telefonisch Kontakt aufnehmen!). Dieser kann dann gegebenenfalls auch über die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) einen Test veranlassen.

Gäste, die sich am Urlaubsort gesundheitlich unwohl fühlen, wenden sich telefonisch an
eine Arztpraxis am Urlaubsort. Außerhalb der Sprechzeiten rufen sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVSH unter 116117 an. Der kontaktierte Arzt bzw. die KV-Hotline kann im Verdachtsfall einen Abstrichtest veranlassen.

Urlauber, denen bekannt wird, dass sie Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall hatten, wenden sich an das Gesundheitsamt (Tel. 0800 200 66 22).

Wurde während des Urlaubs in Nordfriesland ein Test durchgeführt, und es liegt ein positives Ergebnis vor, dann wird der testende Arzt oder das Labor dies unverzüglich dem Gesundheitsamt am Wohnort (= Erstwohnsitz) des Betroffenen mitteilen. Das dortige Gesundheitsamt wird dann alle notwendigen Schritte ergreifen. Diese Abläufe sind zwischen dem Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland und der Kassenärztlichen Vereinigung – mithin auch mit den niedergelassenen Ärzten – abgestimmt.

Was passiert, wenn ein Urlaubsgast mit dem Coronavirus infiziert ist?

Infizierte sowie ihre engeren Kontaktpersonen müssen sich in Quarantäne begeben. Falls möglich, findet sie als „häusliche Absonderung“ statt – meist bei dem Infizierten zuhause.

Das Gesundheitsamt entscheidet, ob bei Kontaktpersonen ein Test erforderlich ist. Wo dieser stattfindet, hängt vom Einzelfall ab. Derzeit ist die einzige sichere Nachweismethode der Abstrich aus Rachen und Nasenrachenraum und die anschließende PCR-Untersuchung in einem zertifizierten Labor. Schnelltestverfahren sind derzeit kein geeignetes Nachweisverfahren.

Wenn die Quarantäne in einer Ferienwohnung oder in einem Hotelzimmer angeordnet wird, hat der Gastgeber das zu dulden. Einerseits ergibt sich die Duldungspflicht öffentlich-rechtlich aus der Quarantäneanordnung und andererseits zivilrechtlich daraus, dass dem Gast wegen der angeordneten Quarantäne ein Verlassen der Unterkunft objektiv unmöglich ist.

Der Gast ist erst einmal zivilrechtlich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe wie vertraglich vereinbart verpflichtet, denn § 546a Abs. 1 BGB lautet: „Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.“

Dem nächsten Gast muss der Vermieter gegebenenfalls absagen, denn der in Quarantäne befindliche Bewohner hat Vorrang. Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, werden über § 546a Abs. 1 BGB hinaus nicht erstattet. Ein Schadensersatzanspruch bestünde nur bei Verschulden des Gastes, für den Quarantäne angeordnet wurde. Das kommt in diesen Fällen aber nicht in Frage.

Unter Umständen besteht für die reinen Unterkunftskosten auch ein Anspruch gegen den Kreis Nordfriesland, denn § 69 Abs. 1 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz lautet: „Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet sind …: Kosten für Quarantänemaßnahmen nach § 30 …“ Bitte schreiben Sie, wenn Sie einen solchen Anspruch geltend machen möchten, eine E-Mail an .

Gibt es generelle Schnelltests beim Betreten der Inseln und Halligen?

Nein. Zur Bewertung von Schnelltests siehe oben. Für flächendeckende PCR- Tests fehlen nicht nur die Kapazitäten, sondern auch eine Rechtsgrundlage. Tests können nur anlassbezogen durchgeführt werden.

Muss ein Reiserücktrittsgebot in die Beherbergungsverträge aufgenommen werden?

Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung steht den Beherbergungsbetrieben frei. Es wird dazu keine behördlichen Vorgaben geben. Eine Rechtsberatung durch die Verwaltung zur Gestaltung privatrechtlicher Verträge findet nicht statt.

Wird sofort eine komplette Quarantäne über einen touristischen Betrieb verhängt, wenn eine Person unter Corona-Verdacht steht?

Nein, nicht automatisch. Das Gesundheitsamt hat die Situation in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bewerten. Wie bei allen Entscheidungen gilt auch hier das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Wer organisiert den Rücktransport der Besitzer von Zweitwohnungen an ihren
Heimatort, wenn sie unter Quarantäne gestellt worden sind?

Zweitwohnungsbesitzer und die Personen, mit denen sie zusammenleben, müssen binnen 24 Stunden die Inseln und Halligen verlassen, wenn das Gesundheitsamt für sie Quarantäne anordnet. Die Rückreise hat in Absprache mit dem Gesundheitsamt zu erfolgen. Die Kosten für die Rückreise tragen die Betroffenen selbst.

Sollten sich bereits Corona-Symptome zeigen, entscheidet das Gesundheitsamt nach medizinischen und infektionshygienischen Gesichtspunkten, wo eine Isolierung angeordnet wird. Falls erforderlich, kommt auch die Aufnahme in eine Klinik in Betracht.

Einzelne Gemeinden müssen keine besonderen Vorkehrungen für mögliche häusliche Absonderungen treffen. Gegebenenfalls kann auf bereits bestehende Strukturen der örtlichen Ordnungsbehörden zurückgegriffen werden.

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Grundsätzlich sind die Verhaltens- und Hygieneregeln zu beachten. Weitere Informationen finden Sie unter www.infektionsschutz.de und www.nordfriesland.de.